Schulwechsel / Schulübergang

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Liebe Eltern,

bald beenden Ihre Kinder mit dem Abschluss der 4. Klasse ihre Grundschulzeit und beginnen einen neuen Schulabschnitt. Auch wenn zunächst mit der 5. und 6. Klasse die zweijährige Orientierungsstufe ansteht, stellt sich für Sie als Eltern bereits jetzt die Frage, in welcher der weiterführenden Schulen der Hansestadt Ihre Tochter oder Ihr Sohn die Schulbildung fortsetzen soll.

Die Schülerinnen und Schüler in Stralsund lernen nach der Grundschule in Regionalen Schulen oder Gesamtschulen.

Liebe Eltern, Sie werden gemeinsam mit Ihrem Kind und den Lehrern entscheiden, ob es in Zukunft die Regionale Schule, die Gesamtschule oder später das Gymnasium besuchen soll. Um Ihnen die Wahl etwas zu erleichtern, finden Sie in diesem Bereich zahlreiche Informationen zum Schulwechsel, zudem stellen sich die einzelnen Bildungseinrichtungen im Bereich „Weiterführende Schulen“ mit ihrem Profil vor.

Um dann Ihren gefestigten Erst- und Zweitwunsch formulieren zu können, werden im Februar eines jeden Jahres vom Staatlichen Schulamt über die Grundschulen in den 4. Klassen Formulare ausgegeben. Ausgefüllt von den Eltern werden diese dann in der Regel bis zum Ende Februar, spätestens jedoch nach den Winterferien, an die Grundschulen zurückgegeben. Anschließend erfolgt die Weitergabe von der Grundschule an den Schulträger und später das Staatliche Schulamt.

Zum Ende des aktuell laufenden Schuljahres bekommen dann Eltern eine Bestätigung über die Aufnahme in eine weiterführende Schule.

Informationen zum Anmeldeverfahren Informationen zum Anmeldeverfahren

In der Hansestadt Stralsund können Eltern ihre Kinder an einer weiterführenden Schule ihrer Wahl anmelden. Mit der Anmeldung besteht kein Aufnahmeanspruch für eine bestimmte kommunale weiterführende Schule. Es ist jeweils ein Erst- und Zweitwunsch anzugeben. Ebenso sind Unterlagen im Falle eines Härtefalls miteinzureichen. Näheres dazu finden Sie im Bereich „Definition Härtefall“. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wird beachtet, soweit die festgelegten Kapazitäten der einzelnen Schulen dieses zulassen. Die zeitliche Reihenfolge der Schulanmeldungen stellt kein Aufnahmekriterium dar. Sofern die festgelegte Kapazität einer Schule nicht ausreicht, alle Anmeldungen zu berücksichtigen, erfolgt die Zuteilung grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zweitwunsches oder Umlenkung an gänzlich andere Schulen mit freien Kapazitäten.

Nachdem die Schulwünsche wieder in den Grundschulen abgegeben worden sind, sichtet die Schulverwaltung alle eingegangen Anmeldungen. Anschließend erfolgt die Berechnung der einzelnen Entfernungen und die Zuteilung der Schüler unter Berücksichtigung des Erst- und Zweitwunsches mittels zweier Programme. All diese Verfahrensschritte unter Miteinbeziehung anderer zuständiger Ämter benötigen einen großen Zeitaufwand, weswegen man mit einer Bearbeitungszeit bis in den Frühsommer rechnen muss.

Wenn Familien erst nach dieser Frist in Stralsund wohnhaft sind bzw. ein Umzug in die Hansestadt für den Sommer geplant ist, bitten wir um schriftliche Kontaktaufnahme per Mail mit den entsprechenden Unterlagen wie Miet-/ Kaufvertrag bzw. Meldebescheinigung. Nur im Falle eines derartigen Beleges kann das Kind für den Beschulungslauf berücksichtigt werden. 

Schulen in freier Trägerschaft wie die JONA Schule oder „UnseKinder“ legen ihr Auswahlverfahren in eigener Verantwortung fest. Sollte eine dortige Aufnahme definitiv vertraglich feststehen, so wird das jeweilige Kind nicht weiter im Vorbereitungslauf berücksichtigt. Erfolgt die Vertragsabschließung zu einem späteren Zeitpunkt oder die Eltern haben noch keine eindeutige Entscheidung getroffen, so werden diese beiden Schulen als Zweitwunsch angegeben. Insofern der Vertrag zustande gekommen ist, bittet der Schulträger um schriftliche Mitteilung. Im Falle eines Rücktritts von diesem Vertrag wird das Kind an die Schule zugewiesen, welche noch über freie Kapazitäten verfügt. Je nach Zeitpunkt des Rücktritts kann also eine Aufnahme an die einstige Erstwunschschule nicht mehr garantiert werden.

Definition Härtefall Definition Härtefall

Ein Härtefall liegt immer dann vor, wenn folgende drei Punkte nach §46 (3) SchulG M-V gegeben sind:

a)     die zuständige Schule aufgrund Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist 

b)     der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen/ Fähigkeiten erleichtern würde

c)      besondere soziale Umstände vorliegen z. b. körperliche Behinderung

Dabei gilt zu beachten, dass in der Hansestadt Stralsund alle Schulen das gleiche Bildungsangebot vorweisen und somit keine Schule über eine anerkannte besondere Ausrichtung verfügt - MINT Fächer beim Schulzentrum am Sund eingeschlossen. 

Des Weiteren sind keine Argumente für einen Härtefall:

  • Kita-Platz mit Montessori Pädagogik
  • Geschwisterkind geht auf die Wunschschule
  • Eltern haben Arbeitsplatz in der Stadt Stralsund
  • Keine Möglichkeit zur Abholung des Kindes, dafür gibt es die Schülerbeförderung
  • Alleinerziehende Elternteile
Schullastenausgleich Schullastenausgleich

Die Schulträger können lt. §115 Schulgesetz M-V, für auswärtige Schülerinnen und Schüler Schulkostenbeiträge erheben, von den Gemeinden, von den Landkreisen oder kreisfreien Städten.

Für Schüler, die eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen möchten, ist von den Eltern ein begründeter Antrag auf Schulortwechsel und Übernahme des Schullastenausgleichs beim Amt für Schule und Sport zu stellen. Gleiches gilt für Schüler mit Wohnort außerhalb des Stadtgebietes Stralsund. Bei Ablehnung des Schullastenausgleichs durch die Wohnortgemeinde ist eine Beschulung in Stralsund nicht möglich.